Vereinssatzung
Satzung vom 24. Februar 2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Eichsfelder Freunde der Filmkunst".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Heilbad Heiligenstadt.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Filmkunst.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung eines jährlich stattfindenden Filmfestivals im Eichsfeld.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer eigenen Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Förderung der DPSG in Heiligenstadt e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beitragsordnung
Beitragsordnung vom 18. Mai 2023
§1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Diese Beitragsordnung kann gemäß §9 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Änderungen gelten grundsätzlich ab Beginn des nächsten Quartals, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§2 Beitragsverpflichtung
Laut §7 der Vereinssatzung wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden.
- Ordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
- Der monatliche Beitrag für Fördermitglieder beträgt 5,00 €
Der Beitrag kann als Quartals- oder Jahresbeitrag entrichtet werden.
Quartalsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Quartals fällig, Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres.
Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds nicht zum Jahresbeginn, wird der Jahresbeitrag entsprechend reduziert.
Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.
Wird der Beitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat geleistet, erfolgt eine Mahnung, verbunden mit Mahnkosten in Höhe von 5,00 €.
Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gemäß §8 der Vereinssatzung ausgeschlossen werden.
Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet.
Die Mitglieder sollen ein SEPA-Mandat erteilen.
§3 Beitragskonto
Die Beiträge sind auf folgendes Konto zu entrichten:
Kontoinhaber: |
Eichsfelder Freunde der Filmkunst e.V. |
IBAN: |
DE35 5226 0385 0002 1432 40 |
BIC: |
GENODEF1ESW |
Kreditinstitut: |
VR-Bank Mitte eG |