Eichsfelder Freunde der Filmkunst e.V.

Neuigkeiten

16. 08. 2024 - Preisträger EICFF 2024

Das 3. EICFF ist zu Ende gegangen und wir möchten uns noch einmal bei allen Unterstützern, Sponsoren, Helfern und dem Publikum bedanken!

Außerdem gratulieren wir den Preisträgern des diesjährigen EICFF:

  • Bester Langfilm
    Morgen irgendwo am Meer
  • Bester Kurzfilm
    The Wake Up Chirp
  • Beste Kurzdoku
    Put yourself in my shoes
    15. 07. 2024 - Finales Programm EICFF 2024
    17. 05. 2024 - Nacht der Kultur 2024

    Zur diesjährigen Nacht der Kultur am 1. Juni 2024 bauen wir zum ersten mal unsere Leinwand im Kornspeicher der Herrnmühle auf:

    • 16:00 Uhr: "Raus aus dem Teich" (2024), Animationsfilm
      In Kooperation mit der Stadtbibliothek Heiligenstadt
    • 18:00 Uhr: "Together Free" (2021), Wander-Doku
    • 20:00 Uhr: "Verplant" (2021), Radtour-Doku
    26. 11. 2023 - Weihnachtsmarkt in Heiligenstadt

    Wir sind in diesem Jahr wieder am zweiten und dritten Adventswochenende mit einem Weihnachtsmarktstand auf dem Marktplatz vertreten. Außerdem zeigen wir an den beiden Samstagen Filme im Ratskeller.

    Samstag, 9. Dezember:

    • "Der Squonk" (2022)
      Bester Kurzfilm beim EICFF 2023
    • "Schneewittchen und die sieben Zwerge" (1937)
    • "Die Regentrude" (1976)

    Samstag, 16. Dezember:

    • "Kevin - Allein zu Haus" (1990)
    • "Kevin - Allein in New York" (1992)
    18. 11. 2023 - Sonderpreis der Funke Mediengruppe

    Wir haben beim Tag der Thüringer Kulturfördervereine in Weimar im Rahmen der Preisverleihung zum Kulturförderverein des Jahres den Sonderpreis der Funke Mediengruppe erhalten.

    16. 11. 2023 - EICFF 2024 in der Herrnmühle

    Das Eichsfelder Filmfestival 2024 wird vom 9. bis 11. August 2024 in der Herrnmühle in Heilbad Heiligenstadt stattfinden.

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    Über uns

    Anfang 2023 haben sich eine handvoll Filmbegeisterte zusammengetan und den Verein "Eichsfelder Freunde der Filmkunst" in Heiligenstadt gegründet. Als gemeinnütziger Kulturverein besteht unsere Hauptaufgabe in der Planung und Durchführung des Eichsfelder Filmfestivals, aber auch in der Organisation anderer Filmveranstaltungen.

    Bei unserer rein ehrenamtlichen Tätigkeit sind wir natürlich auf Hilfe und Unterstützung angewiesen. Wir sind daher ständig auf der Suche nach neuen Fördermitgliedern, die uns finanziell bei unserer Arbeit unterstützen.

    Wer nicht gleich Mitglied werden will, kann uns aber auch schon mit einer einmaligen Spende sehr viel weiter helfen:

    Spenden über PayPal

    Zur Spendenseite

    Direkt auf das Spendenkonto

    Kontoinhaber: Eichsfelder Freunde der Filmkunst e.V.
    IBAN: DE35 5226 0385 0002 1432 40
    BIC: GENODEF1ESW
    Kreditinstitut: VR-Bank Mitte eG

    Vereinsvorstand / Festivaldirektion

    1. Vorsitzender
    Matthias Schneemann
    Programm
    2. Vorsitzende
    Angelina John
    Marketing
    Kassierer
    Waldemar Schleicher
    Technik
    1. Beisitzender
    Tobias John
    Kommunikation

    Fördermitglied werden

    Als Fördermitglied verpflichtet man sich lediglich dazu, einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5€ zu zahlen. Die aktive Mitarbeit bei Veranstaltungen gehört nicht zu den Pflichten eines Fördermitglieds.

    Ausführliche Informationen sind unter dem Punkt Satzung & Ordnungen zu finden.

    Fördermitglieder bekommen außerdem die Möglichkeit, noch vor dem offiziellen Vorverkaufsstart Tickets für das Festival zu einem vergünstigten Preis zu erhalten.

    Um Fördermitglied zu werden, einfach den Antrag ausfüllen und per Mail an verein@eicff.de oder an

    Eichsfelder Freunde der Filmkunst e.V.
    Matthias Schneemann
    Wilhelmstraße 34A
    37308 Heilbad Heiligenstadt

    schicken:

    Antrag auf Fördermitgliedschaft (PDF)

    Satzung & Ordnungen

    Vereinssatzung

    Satzung vom 24. Februar 2023

    § 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen "Eichsfelder Freunde der Filmkunst".

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

    Der Sitz des Vereins ist Heilbad Heiligenstadt.

    § 2 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 3 Zweck des Vereins

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Filmkunst.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung eines jährlich stattfindenden Filmfestivals im Eichsfeld.

    § 4 Selbstlose Tätigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 5 Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 6 Verbot von Begünstigungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

    Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden.

    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

    § 9 Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer eigenen Beitragsordnung.

    § 10 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    § 11 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

    Im Laufe eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

    Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    § 12 Vorstand

    Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu zwei Beisitzern.

    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

    Wiederwahl ist zulässig.

    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

    § 13 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

    Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

    Wiederwahl ist zulässig.

    § 14 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Förderung der DPSG in Heiligenstadt e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Beitragsordnung

    Beitragsordnung vom 18. Mai 2023

    §1 Allgemeines

    Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

    Diese Beitragsordnung kann gemäß §9 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab Beginn des nächsten Quartals, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

    §2 Beitragsverpflichtung

    Laut §7 der Vereinssatzung wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden.

    1. Ordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
    2. Der monatliche Beitrag für Fördermitglieder beträgt 5,00 €

    Der Beitrag kann als Quartals- oder Jahresbeitrag entrichtet werden. Quartalsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Quartals fällig, Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres.

    Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds nicht zum Jahresbeginn, wird der Jahresbeitrag entsprechend reduziert.

    Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.

    Wird der Beitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat geleistet, erfolgt eine Mahnung, verbunden mit Mahnkosten in Höhe von 5,00 €. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gemäß §8 der Vereinssatzung ausgeschlossen werden.

    Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Die Mitglieder sollen ein SEPA-Mandat erteilen.

    §3 Beitragskonto

    Die Beiträge sind auf folgendes Konto zu entrichten:

    Kontoinhaber: Eichsfelder Freunde der Filmkunst e.V.
    IBAN: DE35 5226 0385 0002 1432 40
    BIC: GENODEF1ESW
    Kreditinstitut: VR-Bank Mitte eG